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   VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2297   

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VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 (https://dejure.org/2013,37099)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 (https://dejure.org/2013,37099)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2297 (https://dejure.org/2013,37099)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Denn wegen der Erstreckung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV auf Spielhallen aufgrund von § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG steht einer Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV im Rahmen des § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG jedenfalls gleich, wenn die betreffende Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV betrieben wird (zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschl. v. 12. September 2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 -, juris Rn. 106; Beschl. v. 11. Dezember 2013, - 10 CS 13.2297 -, juris Rn. 23; Hecker a. a. O.).
  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

    Der beschließende Senat, der bereits in seinem Beschluss vom 24. November 2017 (22 CS 17.2261 - BayVBl 2018, 320 Rn. 10) von der Einschlägigkeit des Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV in derartigen Fällen ausgegangen ist, folgt insoweit der Argumentation, die den Beschlüssen des für das Recht der Spielhallen früher zuständigen 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2013 (10 CS 13.2296 - juris Rn. 18 - 24; 10 CS 13.2297 - juris Rn. 18 - 24; 10 CS 13.2300 - juris Rn. 17 - 25) zugrunde liegt.
  • VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.1539

    Untersagung des Betriebs einer Spielhalle; baulicher Verbund mehrerer

    Die von den Klägerinnen gegen die vorbezeichnete Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg gerichteten Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2013 (10 CS 13.2296, 10 CS 13.2297, 10 CS 13.2300) zurückgewiesen.

    Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt daher nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 Rn. 18 ff.; vorausgehend VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540).

    Die damit geschaffene spezialgesetzliche Befugnis für eine Untersagung des Betriebes von Spielhallen, die ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben werden, geht daher der allgemeinen Befugnis nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO vor (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 - Rn. 26; VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540 - juris Rn. 32; VG Mainz, B.v. 9.9.2013 - 6 L 815/13.MZ - juris Rn. 3; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand September 2013, § 15 Rn. 10).

  • VG Augsburg, 08.01.2014 - Au 5 S 13.2058

    Vorläufiger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer Spielhalle; gesetzlicher

    Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt daher nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 - juris Rn. 18 ff; VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540 - juris).

    Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 AGGlüStV ordnet dementsprechend die Geltung von § 9 Abs. 2 GlüStV auch für den Betrieb von Spielhallen an (so auch BayVGH, B.v.11.12.2013 - 10 CS 13.2297 - juris).

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1571

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis;

    Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt daher nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 Rn. 18 ff.; vorausgehend VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540).

    Die damit geschaffene spezialgesetzliche Befugnis für eine Untersagung des Betriebes von Spielhallen, die ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben werden, geht daher der allgemeinen Befugnis nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO vor (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 - Rn. 26; VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540 - juris Rn. 32; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand 2013, § 15 Rn. 10).

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1568

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt daher nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 Rn. 18 ff.; vorausgehend VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540).

    Die damit geschaffene spezialgesetzliche Befugnis für eine Untersagung des Betriebes von Spielhallen, die ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben werden, geht daher der allgemeinen Befugnis nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO vor (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 - Rn. 26; VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540 - juris Rn. 32; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand 2013, § 15 Rn. 10).

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1573

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis;

    Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt daher nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 Rn. 18 ff.; vorausgehend VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540).

    Die damit geschaffene spezialgesetzliche Befugnis für eine Untersagung des Betriebes von Spielhallen, die ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben werden, geht daher der allgemeinen Befugnis nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO vor (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 - Rn. 26; VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540 - juris Rn. 32; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand 2013, § 15 Rn. 10).

  • VG Schwerin, 25.06.2014 - 7 B 872/13

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle nach Auslaufen

    Einen Anwendungsvorrang von § 15 Abs. 2 GewO, der mit der Notwendigkeit behördlicher Sofortvollzugsanordnungen bei dringlichen Untersagungen einherginge, kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen; beide genannten Vorschriften stellen behördliche Reaktionsmöglichkeiten für den Fall des Fehlens einer oder mehrerer kumulativ erforderlicher Erlaubnisse für die betroffene gewerbliche Betätigung bereit (s. zum grundsätzlich unabhängigen Bestehen der Erlaubniserfordernisse nach § 33i GewO einer- und §§ 4, 24 GlüStV/§ 11 GlüStVAG M-V andererseits die Regelung zur verfahrensrechtlichen Handhabung der Erlaubniserteilung in § 11 Abs. 3 Satz 5 GlüStVAG M-V; einen Vorrang der glücksspielrechtlichen Eingriffsgrundlage nehmen in Bundesländern, in denen, wie auch in Mecklenburg-Vorpommern, keine Genehmigung mit Konzentrationswirkung vorgesehen ist, etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296, 10 CS 13.2297 und 10 CS 13.2300 -, jeweils juris Rdnr. 25 ff. bzw. 26 f., und das VG Mainz, a. a. O., Rdnr. 3 f., an).
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